Satzung

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Arbeits-/Lesefassung

Satzung des UnterhaItungsverbandes Nr. 46 „Wietze“

Der folgende Satzungstext ist eine Arbeits-/Lesefassung. Er ist auf Grundlage der Satzung des Verbandes vom 30.01.1995, in Kraft seit dem 16.03.1995, und der 1. Änderungssatzung vom 14.03.2013, in Kraft seit dem 05.04.2013 sowie der 2. Änderungssatzung vom 23.09.2021, in Kraft seit dem 24.09.2021 (Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 30.01.1995 bzw. 14.03.2013 bzw. 30.03.2021 (Umlaufverfahren)) erstellt worden.

§ 1
Name, Sitz, Verbandsgebiet

  1. Der Verband führt den Namen „Unterhaltungsverband Wietze“. Er hat seinen Sitz in Burgwedel, Region Hannover.
  2. Der Verband ist als Unterhaltungsverband  nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes. 
  3. Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechts beschäftigen.
  4. Das Verbandsgebiet ist das Niederschlagsgebiet der Aller, linksseitig, vom Fuhsekanal bis zur Leine, einschl. der in den Mittellandkanal entwässernden Flächen, mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover nach dem Stand vor dem 1. 3. 1974 (Entlassen durch Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten Hannover vom 23.8. 1963 (LW 3-0-19).

I. Abschnitt
Mitglieder, Aufgabe, Unternehmen

§ 2
 Mitglieder

  1. Mitglieder des Verbandes sind:
    1. die im Verbandsgebiet bestehenden Wasser- und Bodenverbände, zu deren Aufgaben beim Inkrafttreten des NWG (15. Juli 1960) die Unterhaltung von Gewässern gehörte,
    2. die Städte und Gemeinden, die nach den Bestimmungen des NWG anstelle der Grundeigentümer Mitglieder geworden sind,
    3. die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, von denen Erschwernisse für die Unterhaltung ausgehen (Eigentümer von Eisenbahnen, öffentlichen Straßen, Eigentümer von Ortsentwässerungsanlagen usw.).
  2. Die Mitglieder sind in ein Verzeichnis einzutragen, das vom Verband aufgestellt und geführt wird.

§ 3
Aufgabe

  1. Der Verband hat zur Aufgabe, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Gewässer II. Ordnung innerhalb seines Verbandsgebietes zu unterhalten und auszubauen.
  2. Der Verband kann auf Antrag seiner Mitglieder oder Dritter zu deren Lasten den Ausbau einschließlich dem naturnahen Rückbau von Gewässern II. und III. Ordnung, die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung und den Bau sowie die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern übernehmen.
  3. Der Verband kann die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege übernehmen.

§ 4
Unternehmen, Plan

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss erforderlichen Arbeiten an den von ihm zu unterhaltenden Gewässern und Anlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Dabei ist die Bedeutung der Gewässer für das Bild und den Erholungswert der Landschaft  sowie als Bestandteil der natürlichen Umwelt,  insbesondere als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen.
  2. Der Verband hat ein Verzeichnis der von ihm zu unterhaltenden Gewässer mit den der Abführung des Wassers dienenden Anlagen und eine Karte aufzustellen. Eine Zweitausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.
  3. Der Ausbau von Gewässern und die Durchführung  der weiteren Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 sind bei Bedarf aufgrund von Ausbauentwürfen durchzuführen. Sofern nicht vorhanden, stellt der Verband die erforderlichen Ausbauentwürfe auf.

§ 5
Ausführung des Unternehmens

  1. Der Verband hat alljährlich einen Unterhaltungsplan aufzustellen, der rechtzeitig der Aufsichtsbehörde vorzulegen ist.
  2. Den Ausbau von Gewässern und die weiteren Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 hat der Verband nach Plänen durchzuführen, für die die erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

§ 6
Benutzung von Grundstücken

Für die Benutzung von Grundstücken gelten die gesetzlichen Bestimmungen.  

§ 7
Regelungen zur Gewässerunterhaltung

Die Pflichten der Anlieger an Gewässern II. Ordnung und der Mitglieder richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8
Verbandsschau

  1. Die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung nebst ihren Anlagen sind mindestens einmal im Jahr, die übrigen Gewässer (Gewässer III. Ordnung) und Anlagen, soweit sie in der Unterhaltung des Verbandes stehen, nach Bedarf zu schauen. Bei der Schau ist festzustellen, ob die Gewässer und Anlagen ordnungsgemäß unterhalten werden.
  2. Der Vorstand teilt das Verbandsgebiet in Schaubezirke ein. Die Verbandsversammlung beruft für jeden Schaubezirk 3 Schaubeauftragte. Schauführer ist der Vorsteher oder der von ihm bestimmte Schaubeauftragte.
  3. Der Vorsteher lädt die Schaubeauftragten. die Aufsichtsbehörde sowie die jeweils zuständigen unteren Wasserbehörden und die Landwirtschaftskammer Niedersachen  zur Teilnahme ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen. 

§ 9
Aufzeichnung, Abstellung der Mängel

Das Ergebnis der Schau ist in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Beteiligten zu übersenden. Der Vorsteher lässt die Mängel abstellen.

II. Abschnitt
Verfassung

§ 10
Vorstand, Verbandsversammlung

Der Verband hat einen Vorstand und eine Verbandsversammlung.

§ 11
Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus 11 ehrenamtlich tätigen Personen. Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder sind ferner ein erster und ein zweiter stellvertretender Verbandsvorsteher zu wählen.
  2. Als Vorstandsmitglieder sind zu wählen:
    1. aus dem Gebiet der Region Hannover 7 Vertreter
      davon 1 Vertreter aus der Landeshauptstadt Hannover
    2. aus dem Gebiet des Landkreises Celle 2 Vertreter
    3. für die Wasser- und Bodenverbände 2 Vertreter.
  3. Für jedes Vorstandsmitglied wird analog der Regelung im Absatz 2 ein persönlicher Vertreter gewählt.

§ 12
Wahl des Vorstandes

  1. Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, deren persönlichen Vertreter sowie aus den ordentlichen Mitgliedern den Verbandsvorsteher und den ersten und den zweiten stellvertretenden Verbandsvorsteher.
  2. Vorstandsmitglieder können ihre Mitgliedsge- meinde in der Verbandsversammlung nicht vertreten.
  3. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
  4. Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

§ 13
 Amtszeit

  1. Das Amt des Vorstandes endet mit dem Ablauf der Wahlperiode der Gemeinderäte.
  2. Vorstandsmitglieder, die zur Zeit ihrer Bestellung Beamte, Angestellte oder Mandatsträger eines Mitgliedes sind, scheiden aus, wenn ihr Amt, ihre Anstellung oder ihr Mandat endet.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, so ist für die restliche Amtszeit ein Nachfolger nach § 12 zu wählen.
  4. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

§ 14
Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes

  1. Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftsführung.
  2. Die Vorstandsmitglieder haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitraum an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
  3. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.
  4. Der Vorsteher kann Verträge mit einem Wert des Gegenstandes bis zu 25.000,– € abschließen.

§ 15
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist.

Insbesondere hat er

  1. den Haushaltsplan vorzulegen,
  2. den Unterhaltungsplan, die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des Haushaltsplanes und Verträge mit einem Wert des Gegenstandes von mehr als 25.000,– € zu beschließen,
  3. die Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte sowie den Abschluss von Berater- und Arbeitsverträgen (§ 33) zu beschließen,
  4. die Entscheidung in Rechtsmittelverfahren und
  5. die Entscheidung über die Entlassung von Mitgliedern zu treffen.

§ 16
Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es einer Frist von 2 Tagen; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter und dem Vorsteher mit. Ferner sind die Aufsichtsbehörde, die unteren Wasserbehörden und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen  einzuladen.
  2. Im Jahr muss mindestens eine Sitzung stattfinden.

§ 17
Beschließen im Vorstand

  1. Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzer den Ausschlag.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
  3. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig eingeladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden kann. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
  4. Kann wegen gesetzlicher Verbote oder wegen besonderer Gefährdung von Vorstandmitgliedern keine Sitzung mit persönlicher Anwesenheit durchgeführt werden, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
    Beschlüsse können auch per E-Mail gefasst werden, wenn dem nicht mehr als ein Viertel der Vorstandsmitglieder widerspricht.
    Auf schriftlichem Weg erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst worden sind und kein Vorstandsmitglied widerspricht.
    Die Entscheidung über das Verfahren trifft der Verbandsvorsteher. Er hat ein Verfahren zu wählen, wenn dies mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder textlich verlangt.
    Im Übrigen gelten die Regelungen der Satzung zu den Beschlüssen in der Sitzung des Vorstandes entsprechend.

§ 18
Zusammensetzung
der Verbandsversammlung

Die Verbandsmitglieder sind in der Verbandsversammlung wie folgt zu vertreten:

  1. Wasser- und Bodenverbände
    (§ 2 (1) a dieser Satzung) mit je 1 Vertreter
  2. Städte und Gemeinden
    (§ 2 (1) b dieser Satzung) mit je 1 Vertreter
    Sie können darüber hinaus weitere Vertreter wie folgt bestellen und entsenden:
    • bei mehr als 10.000 ha beitragspflichtiger Verbandsfläche 1 Vertreter
    • ferner bei mehr als 10.000 Einwohner im Verbandsgebiet    1 Vertreter
    • bei mehr als 30.000 Einwohner im Verbandsgebiet   2 Vertreter
  3. Eigentümer von Grundstücken und Anlagen (§ 2 (1) c dieser Satzung) mit je 1 Vertreter.

§ 19
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,                         .
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
  3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
  4. Wahl der Schaubeauftragten,
  5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
  6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
  7. Entlastung des Vorstandes,
  8. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder,
  9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
  10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.

§ 20
Sitzung der Verbandsversammlung

  1. Der Vorsteher lädt die Verbandsmitglieder schriftlich mit zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. Der Vorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde, die unteren Wasserbehörden und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein.
  2. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
  3. Der Vorsteher leitet die Sitzungen der Verbands- versammlung. Er hat kein Stimmrecht. Die. Mit- glieder des Vorstandes und die Vertreter der gem. Abs. 1 eingeladenen Behörden sind befugt, das Wort zu nehmen.

§ 21
Beschließen in der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht der Mitglieder be- stimmt sich nach dem Beitragsverhältnis. Stim- mengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Vertreter einer Mitglieds-Stadt bzw. Mitglieds-Gemeinde können nur einheitlich abstimmen.
  2. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitgliederstimmen anwe- send und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist sie beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Mal rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn alle Verbandsmitglieder zustimmen.
  3. Kann wegen gesetzlicher Verbote oder wegen besonderer Gefährdung von Verbandsmitgliedern keine Sitzung mit persönlicher Anwesenheit durchgeführt werden, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) gefasst werden, wenn kein Verbandsmitglied widerspricht.

Beschlüsse können auch per E-Mail gefasst werden, wenn dem nicht mehr als ein Viertel der Verbandsmitglieder widerspricht.
Auf schriftlichem Weg erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie mit der Mehrheit aller Verbandsmitglieder gefasst worden sind und kein Verbandsmitglied widerspricht.
Die Entscheidung über das Verfahren trifft der Verbandsvorsteher. Er hat ein Verfahren zu wählen, wenn dies mindestens die Hälfte der Verbandsmitglieder textlich verlangt.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Satzung zu den Beschlüssen in der Sitzung der Verbandsversammlung entsprechend.

§ 22
Entschädigung, Reisekosten

  1. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorsteher und der erste stellvertretende Vorsteher erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen und eine jährliche Entschädigung.
  3. Die Vorstandsmitglieder und die sonstigen ehrenamtlich Tätigen erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Reisekosten und Sitzungsgelder. Die Reisekosten und Sitzungsgelder können pauschaliert werden.

§ 23
Niederschriften

Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen von Vorstand und Verbandsversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt und welche Beschlüsse gefasst worden sind.
Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
Die Niederschrift ist vom Vorsteher und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 24
Gesetzliche Vertretung des Verbandes

  1. Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde erteilt dem Verbandsvorsteher eine Bestätigung über die Vertretungsbefugnis.
  2. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Ge- schäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandmitglied ge- genüber abgegeben wird.

III. Abschnitt
Haushalt, Beiträge

§ 25
Haushalt

  1. Für den Haushalt des Verbandes gilt die Landeshaushaltsordnung, abweichend von § 105 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung jedoch nicht die §§ 107, 108, 109 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz der Landeshaushaltsordnung
  2. Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
  3. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar.
  4. Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwendet werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken.

§ 26
Verbandskasse

Der Kassenverwalter führt, der Verbandsvorsteher überwacht die Geschäfte der Verbandskasse.

§27
Rechnungslegung und Prüfung

  1. Der Vorstand stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Ein­­nahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf.
  2. Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung an die Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V.

§ 28
Entlastung

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest, er legt sie und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.  

§ 29
Beiträge

Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

§ 30
Beitragsverhältnis

A. Unterhaltung (§ 3 Abs. 1 u. 3)
  1. Die Beitragspflicht bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Mitglieder am Verband beteiligt sind. Wasser- und Bodenverbände sowie die Eigentümer von Eisenbahnflächen und öffentlichen Straßen sind insoweit von diesem Grundbeitrag befreit, als Gemeinden den Beitrag entrichten.
  2. Für die Erschwerung der Unterhaltung werden von den Mitgliedern nach den Bestimmungen des Nieders. Wassergesetzes besondere Beiträge erhoben. Diese richten sich nach den Veranlagungsregeln, die als Anlage Bestandteil der Satzung sind.
B. Ausbau und sonstige Maßnahmen (§ 3 Abs. 2)
  1. Die Beitragspflicht verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von den Maßnahmen des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen.

§ 31
Ermittlung des Beitragsverhältnisses

  1. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
  2. Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.
  3. Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn
    1. das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat,
    2. es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.

§ 32
Hebung der Verbandsbeiträge

  1. Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.
  2. Werden Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet, so werden Säumniszuschläge erhoben. Die Säumniszuschläge betragen 1 v. H. des rückständigen Beitrages für jeden Monat vom 6. Tage nach der Fälligkeit an gerechnet.
  3. Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

IV. Abschnitt
Dienstkräfte, Rechtsbehelfe, Bekanntmachungen

§ 33
Dienstkräfte

  1. Der Verband hat einen Kassenverwalter einzustellen und einen Vertreter zu benennen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  2. Für die technischen Aufgaben hat der Verband einen Verbandsingenieur einzustellen. Er kann anstelle der Anstellung sich in technischen Angelegenheiten von einem Fachingenieur beraten lassen. Darüber ist ein Beratervertrag mit den Inhalten der Aufgaben und den Beraterkosten abzuschließen.
  3. Der Verband kann bei Bedarf einen Geschäftsführer und weitere Dienstkräfte einstellen bzw. durch Vertrag beschäftigen.

§ 34
Rechtsbehelfe

  1. Für die Rechtsbehelfe gegen die Verwaltungsakte des Verbandes gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
  2. Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide halten die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

§ 35
Bekanntmachungen

  1. Die Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes vom Vorsteher zu unterschreiben. Bekanntgemacht wird durch Abdruck in den Amtsblättern der Region Hannover und des Landkreises Celle.
  2. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Urkunde getan werden kann.

V. Abschnitt
Aufsicht

§ 36
Staatliche Aufsicht

  1. Der Verband steht unter der Aufsicht der Region Hannover.
  2. Die Aufsichtsbehörde kann sich durch Beauf- tragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

§ 37
Zustimmung zu Geschäften

  1. Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
    1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
    2. zur Aufnahme von Darlehen, die über 50.000,– € hinausgehen,
    3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
    4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
  2. Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
  3. Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
  4. Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Ge- schäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.
  5. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

§ 38
Verschwiegenheitspflicht

Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführer sowie Dienstkräfte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

Für die Richtigkeit der Lese-/Arbeitsfassung:

Burgwedel, den 30.09.2021

(Der Verbandsvorsteher)