Auszug aus der Satzung
§ 8
Verbandsschau
- Die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung nebst ihren Anlagen sind mindestens einmal im Jahr, die übrigen Gewässer (Gewässer III. Ordnung) und Anlagen, soweit sie in der Unterhaltung des Verbandes stehen, nach Bedarf zu schauen. Bei der Schau ist festzustellen, ob die Gewässer und Anlagen ordnungsgemäß unterhalten werden.
- Der Vorstand teilt das Verbandsgebiet in Schaubezirke ein. Die Verbandsversammlung beruft für jeden Schaubezirk 3 Schaubeauftragte. Schauführer ist der Vorsteher oder der von ihm bestimmte Schaubeauftragte.
- Der Vorsteher lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde sowie die jeweils zuständigen unteren Wasserbehörden und die Landwirtschaftskammer Niedersachen zur Teilnahme ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.
§ 9
Aufzeichnung, Abstellung der Mängel
Das Ergebnis der Schau ist in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Beteiligten zu übersenden. Der Vorsteher lässt die Mängel abstellen.