Unterhaltungsverbände
Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
Die Gewässer zweiter Ordnung werden von den bestehenden Unterhaltungsverbänden (§ 63 NWG), unabhängig vom Eigentum an diesen Gewässern, bzw. vom Land (vgl. § 67 NWG) unterhalten. Durch das NWG von 1960 wurden Unterhaltungsverbände neu geschaffen; andere bestanden bereits und wurden zum Teil räumlich erweitert. Insgesamt gab es seinerzeit 114 Unterhaltungsverbände. Durch Umstrukturierungen bestehen aktuell 107 Unterhaltungsverbände.
Eine Sonderregelung gilt für die Landeshauptstadt Hannover. Nach § 162 Abs. 3 NKomVG bleibt die Landeshauptstadt Hannover in dem Umfang für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zuständig, wie sie dies bis zum 31. Oktober 2001 war.
Verbandsstruktur
Die Unterhaltungsverbände (UHV) sind nach Gewässereinzugsgebieten gebildet worden und decken das gesamte Land Niedersachsen ab.
Die Struktur der Unterhaltungsverbände ist sehr unterschiedlich, so reicht die Größe von 8.677 ha (UHV Kateminer Mühlenbach) bis 222.980 ha (UHV Leineverband) und die Gewässernetzdichte von 150 m bis 2.200 m je km².
Es gibt Verbände mit Gemeindemitgliedschaft und mit Gemeinde- und Einzelmitgliedschaft. Außerdem sind Kombinationen mit Einzelmitgliedschaft/ Gemeindemitgliedschaft/ Wasser- und Bodenverbandsmitgliedschaft vorhanden. Die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen erfolgt im Regiebetrieb oder durch Unternehmen oder durch eine Kombination von beidem.
Bei der Anzahl der Mitglieder gibt es eine Spannbreite von zwei Gemeinden (UHV Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband) und etwa 49.000 Einzelmitgliedern (UHV Ochtumverband).
Quelle: nach umwelt.niedersachsen.de, bearbeitet