Verbandsversammlung
Mitglieder des Verbandes sind:
- die im Verbandsgebiet bestehenden Wasser- und Bodenverbände, zu deren Aufgaben beim Inkrafttreten des NWG (15. Juli 1960) die Unterhaltung von Gewässern gehörte,
- die Städte und Gemeinden, die nach den Bestimmungen des NWG anstelle der Grundeigentümer Mitglieder geworden sind,
- die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, von denen Erschwernisse für die Unterhaltung ausgehen (Eigentümer von Eisenbahnen, öffentlichen Straßen, Eigentümer von Ortsentwässerungsanlagen usw.).
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 11 ehrenamtlich tätigen Personen. Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder sind ferner ein erster und ein zweiter stellvertretender Verbandsvorsteher zu wählen.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- aus dem Gebiet der Region Hannover 7 Vertreter davon 1 Vertreter aus der Landeshauptstadt Hannover
- aus dem Gebiet des Landkreises Celle 2 Vertreter
- für die Wasser- und Bodenverbände 2 Vertreter.
- Für jedes Vorstandsmitglied wird analog der Regelung im Absatz 2 ein persönlicher Vertreter gewählt.