Gremien

Verbandsversammlung

Mitglieder des Verbandes sind:

  1. die im Verbandsgebiet bestehenden Wasser- und Bodenverbände, zu deren Aufgaben beim Inkrafttreten des NWG (15. Juli 1960) die Unterhaltung von Gewässern gehörte,
  2. die Städte und Gemeinden, die nach den Bestimmungen des NWG anstelle der Grundeigentümer Mitglieder geworden sind,
  3. die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, von denen Erschwernisse für die Unterhaltung ausgehen (Eigentümer von Eisenbahnen, öffentlichen Straßen, Eigentümer von Ortsentwässerungsanlagen usw.).

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 11 ehrenamtlich tätigen Personen. Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder sind ferner ein erster und ein zweiter stellvertretender Verbandsvorsteher zu wählen.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. aus dem Gebiet der Region Hannover 7 Vertreter davon 1 Vertreter aus der Landeshauptstadt Hannover
    2. aus dem Gebiet des Landkreises Celle 2 Vertreter
    3. für die Wasser- und Bodenverbände 2 Vertreter.
  3. Für jedes Vorstandsmitglied wird analog der Regelung im Absatz 2 ein persönlicher Vertreter gewählt.