Unterhaltungsarbeiten

  1. Der Verband hat zur Aufgabe, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Gewässer II. Ordnung innerhalb seines Verbandsgebietes zu unterhalten und auszubauen.
  2. Der Verband kann auf Antrag seiner Mitglieder oder Dritter zu deren Lasten den Ausbau einschließlich dem naturnahen Rückbau von Gewässern II. und III. Ordnung, die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung und den Bau sowie die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern übernehmen.
  3. Der Verband kann die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege übernehmen.

Unterhaltungsverordnungen